Zürcher Ärztinnen und Ärzte für klassische Homöopathie
ZAKH
Statuten vom
6.3.2000:
1.
Sitz und Name:
Unter der Bezeichnung: „ Zürcher Ärztinnen und Ärzte für klassische
Homöopathie (ZAKH)“ besteht mit Sitz in Zürich ein Verein gemäss Artikel 60-79
ZGB.
2.
Zweck:
Der Verein bezweckt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Verein Homöopathischer
Ärzte (SVHA):
1.
die Förderung
ärztlicher Aus- und Fortbildung in klassischer Homöopathie
2.
die Förderung
der homöopathischen Behandlungsweise
3.
die Wahrung
der Standesinteressen der homöopathischen Ärzteschaft
4.
die Pflege der
persönlichen Beziehungen untereinander und die Zusammenarbeit mit anderen, an
der Homöopathie interessierten Personen und Vereinigungen
5.
die
Organisation einen homöopathischen Notfalldienstes im Kanton Zürich
3.
Mittel:
Sie stammen:
1.
aus Beiträgen
von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern
2.
Erträgen aus
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
3.
aus
freiwilligen Beiträgen und Spenden
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen.
4.
Mitglieder:
Mitglieder des SVHA, die im Kanton Zürich wohnen und/oder tätig sind,
können den Antrag auf Mitgliedschaft stellen (Ausfüllen des Antragsformulars).
Die Aufnahme erfolgt bei persönlicher Anwesenheit an der Mitgliederversammlung
(MV).
Ausserordentliches
Mitglied kann werden, wer die Mitgliedschaftsbedingungen des SVHA erfüllt (auch
ausserkantonale Homöopathen). Die ausserordentliche Mitgliedschaft berechtigt
zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Die Aufnahme erfolgt auf
schriftliche Bewerbung durch den Vorstand, welcher auch über Ausnahmen
beschliesst (Vetorecht der MV).
Über einen ev.
Ausschluss entscheidet die MV mit einer 2/3 Mehrheit. Gegen diesen Entscheid
steht dem Betroffenen eine Berufung an der nächsten MV zu.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Verein.
Alle
ärztlichen Mitglieder, die im Kanton Zürich selbständig praktizieren,
beteiligen sich am vereinseigenen homöopathischen Notfalldienst. Über
Dispensationen entscheidet der Vorstand.
Diejenigen
Mitglieder, die auch Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich sind,
bilden innerhalb des Vereins eine Sektion ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit
dem Namen „Zürcher Fachgesellschaft Klassische Homöopathie“.
5.
Die Organe:
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und
die Revisoren.
6.
Die Mitgliederversammlung:
·
Sie ist
oberstes Organ des Vereins.
·
Sie findet
mindestens einmal jährlich od. durch ausserordentliche Einberufung durch den
Vorstand od. 1/3 der Mitglieder statt.
·
Die Einladung
mit Traktandenliste erfolgt mindestens einen Monat im voraus.
·
Sie legt den
Mitgliederbeitrag fest.
·
Sie
beschliesst mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Abänderungen und Ergänzungen der
Statuten.
·
Sie wählt den
Vorstand, insbesondere PräsidentIn und Revisoren.
·
Sie verfügt
mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereins und über die
Verwendung des Vermögens zu ausschliesslich homöopathischen Zwecken.
7.
Der Vorstand:
Er besteht aus PräsidentIn und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er
konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten od. der Präsidentin selbst. Die
Amtsdauer des Vorstandes wird auf 3a festgelegt.
8.
Revisoren:
Sie sind das Kontrollorgan der Rechnungsführung und werden durch die MV
gewählt (mind. 2).
9.
Allgemeines:
Für alle, in
den Statuten nicht vorgesehenen Fälle gilt das Vereinsrecht.