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Fähigkeitsprogramm Homöopathie SVHA
Auszug aus News vom SVHA

In Zusammenarbeit mit der KWFB und dem ZV der FMH bereinigte Version vom 28.10.1998.
Diese ist vom Vorstand des SVHA am 28.10.1998, an seiner Sitzung in Lausanne, genehmigt worden.

1. Allgemeines
Der Fähigkeitsausweis Homöopathie SVHA befähigt zum Führen einer homöopathischen Arztpraxis in der medizinischen Grundversorgung.
Er wird im Rahmen der Weiterbildungsordnung der FMH und in deren Auftrag durch den SVHA erteilt.

2. Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises
- Facharzttitel FMH oder 5-jährige Weiterbildung an anerkannten Weiterbildungsstätten der FMH
- Praktische ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis (Praxisbewilligung)
- In dieser Tätigkeit Schwergewicht auf klassischer Homöopathie

3. Dauer, Gliederung und Inhalt der Aus- und Weiterbildung
Die gesamte strukturierte Ausbildung in klassischer Homöopathie bis zum Fähigkeitsausweis Homöopathie SVHA umfasst mindestens 400
Stunden. Das notwendige umfangreiche Selbststudium und die 2-jährige praktische Tätigkeit (Ziff. 3.4) sind darin nicht eingerechnet.

Mindestens 50 Stunden der Weiterbildung sollen an einer andern Ausbildungsstätte als derjenigen der Grundausbildung in klassischer
Homöopathie absolviert werden.

Die Ausbildungsinhalte der Stufen gemäss Ziff. 3.1, 3.2 und 3.3 sind im Anhang 1 dieses Reglementes umschrieben.

3.1 Grundausbildung in klassischer Homöopathie über mindestens 150 Stunden, verteilt über wenigstens 2 Jahre. Sie umfasst die
Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten in klassischer Homöopathie.

Die nachfolgenden Ausbildungselemente nach Ziff. 3.2 bis 3.6 können erst nach abgeschlossener Grundausbildung absolviert werden.

3.2 Weiterbildung in klassischer Homöopathie über mindestens 100 Stunden in Form von Kursen und Seminarien. Sie dient der Vertiefung
und Erweiterung der Inhalte der Grundausbildung.

3.3 Fall- und praxisbezogene Weiterbildung in klassischer Homöopathie unter Begleitung qualifizierter homöopathischer AerztInnen
über mindestens 150 Stunden. Diese beinhaltet die Supervision und Dokumentation eigener Fälle.

3.4 Mindestens 2-jährige praktische Tätigkeit mit Schwergewicht in klassischer Homöopathie als Praxisassistent, im Spital oder in
eigener Praxis nach erfolgter Grundausbildung (Ziff. 3.1).

3.5 Dokumentation von 3 schriftlichen Analysen eigener Fälle mit einem längeren Verlauf von mindestens einem Jahr (Formular
Falldokumentation).

3.6 Prüfung des SVHA: Geprüft wird der Lehrinhalt der Grundausbildung in klassischer Homöopathie (Anhang 1). Die Prüfung umfasst
Fragen zur Theorie, Arzneimittellehre und Fallrepertorisation (Analyse eines kleinen und eines grossen Falles). Die Durchführung erfolgt als
mündliche Prüfung von 30 bis 45 Minuten Dauer (Zeit zur Vorbereitung der 2 Fälle nicht eingerechnet). Sie kann durch einen schriftlichen
Teil ergänzt werden. Das erfolgreiche Bestehen wird durch einen Prüfungsausweis attestiert.

4. Fortbildung
Die InhaberInnen des Fähigkeitsausweises Homöopathie SVHA sind zur laufenden Fortbildung verpflichtet. Diese muss den Anforderungen
des Fortbildungsreglementes "Arzt / Aerztin für Homöopathie SVHA" (Anhang 2 ) genügen. Dabei ist die Mitgliedschaft im SVHA
erwünscht, jedoch nicht Bedingung. Die Rezertifizierung des Fähigkeitsausweises wird in jedem Fall von der Ausbildungskommission des
SVHA geprüft, bei Nicht-Mitgliedern gegen eine jährliche Gebühr.

5. Zuständigkeiten
5.1 Die Ausbildungskommission des SVHA ist für die Durchführung des Fähigkeitsprogrammes Homöopathie SVHA zuständig. Sie
nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- sie erstellt eine Liste der anerkannten Ausbildungslehrgänge, welche unter der Leitung qualifizierter homöopathischer AerztInnen stehen
und in erster Linie für die Ausbildung von AerztInnen konzipiert sein sollen. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger
Ausbildungen.
- sie sorgt für die ordentliche Durchführung der Prüfungen des SVHA und Auswertung der Falldokumentationen. Sie entscheidet über die
Anerkennung aequivalenter Prüfungen.
- sie prüft die Anträge der BewerberInnen auf den Fähigkeitsausweis Homöopathie SVHA und verleiht diesen im Namen des Vereins und im
Auftrag der FMH.
- sie evaluiert die Fortbildung der TrägerInnen des Fähigkeitsausweises Homöopathie SVHA und erstellt periodisch eine Liste empfohlener
Fortbildungsveranstaltungen.

5.2 Eine begründete Einsprache gegen einen Entscheid der Ausbildungskommission ist schriftlich innert Monatsfrist nach dessen
Eröffnung an den Präsidenten des SVHA zu richten. Der Vorstand des SVHA entscheidet abschliessend über die Einsprachen.

5.3 Der Vorstand des SVHA erlässt, auf Vorschlag der Ausbildungskommission, die notwendigen Ausführungsbestimmungen und legt die
Gebühren für das Ablegen der Prüfung-SVHA sowie die Verleihung und Rezertifizierung des Fähigkeitsausweises Homöopathie SVHA fest.
Vereinsmitglieder bezahlen ermässigte Gebühren.

5.4 Offizielles Publikationsorgan ist das SVHA-Bulletin. Verlautbarungen des Vorstandes- und der Ausbildungskommission-SVHA,
welche das Fähigkeitsprogramm betreffen, werden hier publiziert.

6. Uebergangsbestimmungen
6.1 Wer bis am 30. Juni 1999 das Diplom "Arzt / Aerztin für Homöopathie SVHA" erworben hat oder die nachfolgenden Bedingungen erfüllt,
erhält den Fähigkeitsausweis Homöopathie SVHA, unter Vorbehalt von Ziff. 6.2, ohne weitere Voraussetzungen:
a) Nachweis einer Weiterbildung in klassischer Homöopathie über mindestens 300 Stunden und
b) Nachweis einer mindestens 2-jährigen Praxistätigkeit mit Schwergewicht in klassischer Homöopathie (in eigener Praxis oder als
Assistent) bzw einer mindestens 5-jährigen, sofern Voraussetzung a) nicht erfüllt ist und
c) Prüfung SVHA bzw aequivalente, vom SVHA anerkannte Prüfung und
d) Antragstellung auf Erteilung des Fähigkeitsausweises bis spätestens 31. Dezember 2000 an die Ausbildungskommission SVHA

6.2 Bezüglich der Voraussetzung eines Facharzttitels FMH bzw. einer 5- jährigen Weiterbildung an anerkannten Weiterbildungsstätten der
FMH gilt die folgende Regelung:
- diese Voraussetzung entfällt, wenn die Praxisbewilligung vor dem 1. Januar 1996 (Inkrafttreten des KVG) erteilt worden ist.
- diese Voraussetzung reduziert sich auf eine 2-jährige Weiterbildung an anerkannten Weiterbildungsstätten der FMH, sofern das
Arztdiplom vor dem 1. Juli 1999 (Inkrafttreten der Leistungspflicht KVG für Homöopathie) erworben worden ist.

7. Inkrafttreten
Der Zentralvorstand der FMH hat das vorliegende Fähigkeitsprogramm in Anwendung von Art. 57 lit. b der WBO am 21. Oktober 1998
verabschiedet und zusammen mit dem SVHA auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
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